Der kleine Unterschied zwischen Ernährungsberatung und Ernährungstherapie:

 

Ernährungsberatung nach § 20 SGB V

 

Diese Angebote können alle in Anpruch nehmen, die etwas für ihre persönliche Gesundheit und mehr Wohlbefinden tun möchten. Dafür ist keine ärztliche Bescheinigung notwendig.

Alle Krankenkassen unterstützen diese Maßnahmen zur Vorbeugung und Vermeidung von ernährungsbedingten Erkrankungen.

 

Ernährungstherapie nach § 43 SGB V

 

Für die Inanspruchnahme einer Ernährungs- oder Diättherapie ist eine ärztliche Bescheinigung notwendig. D.h., es muss mindestens eine ernährungsbedingte Erkrankung vorliegen. Da jede Krankenkasse hier unterschiedliche Kostenübernahmerichtlinien hat, ist es sinnvoll, sich vor Beginn mit uns zu beraten oder wir reichen für Sie mit Hilfe des Verordnungsbogens einen Kostenvoranschlag ein. In der Regel liegt die Kostenrückerstattung bei 75 - 100%.

 

Die Unsicherheit zu entscheiden, was man essen darf oder nicht ,

kann Ihnen genommen werden. Wir zeigen Ihnen den Weg aus dem Diätendschungel.

 

Auf Wunsch beraten wir Sie auch in Ihrer vertrauten Umgebung - in Ihren eigenen vier Wänden.